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Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PsychThG geregelt. Hiernach ist grundsätzlich erforderlich:

  • eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
  • ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
  • ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie.

AKTUELL: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.8.2017 werden die Zulassungsvoraussetzungen nun folgendermaßen ausgelegt:

1. Unabhängig vom vorangegangenen Studienverlauf ist ein Master-Abschluss in Psychologie Voraussetzung. Dieser muss nicht mehr zwangsweise auf einen Bachelor- Abschluss in Psychologie folgen.

2. Zulassungsfähig sind "reine" Master in Psychologie, die auch als solche bezeichnet sind (z.B. Psychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie oder Psychologie (Schwerpunkt: ...). Nicht mehr anerkannt werden "zusammengesetzte" Abschlüsse in z.B. Wirtschaftspsychologie, Schulpsychologie oder Klinische Gerontopsychologie. Diese Aufzählungen sind nur beispielhaft.

3. Klinische Psychologie muss im Masterstudium als Prüfungsleistung enthalten sein.

Für weitere Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.