Angewandte Sozialpsychologie und Beratungspsychologie
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

FAQs zum Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft

 

1. Vor dem Studium

  1. Für welches Lehramt kann das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft an der LMU München studiert werden?
  2. Kann das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft auch als nachträgliches Erweiterungsstudium an der LMU München studiert werden?
  3. Gibt es einen inhaltlichen Unterschied zwischen dem Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft für die verschiedenen Lehrämter?
  4. Ist es möglich, während des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft die gewählte Schulart zu wechseln?
  5. Handelt es sich beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft um einen modularisierten Studiengang?
  6. Welcher Abschluss steht am Ende des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft?
  7. Wann kann das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkarft begonnen werden?
  8. Ist das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zulassungsbeschränkt?
  9. Was für ein Abiturschnitt wird benötigt, um sich erfolgreich bei der LMU für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zu bewerben?

2. Anerkennung

  1. Können Leistungen, die in einem vorherigen Studium erworben wurden, auf das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft angerechnet werden?
  2. Welche Voraussetzungen müssen Studienleistungen erfüllen, damit sie anerkannt werden können?
  3. Können Leistungen eines Fachhochschulstudiums auf das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft angerechnet werden?
  4. Bis wann müssen Leistungen anerkannt werden, die an einer anderen Universität als der LMU München erworben wurden?
  5. Was wird für die Anerkennung von Leistungen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft benötigt?
  6. Bei wem müssen die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen eingerechnet werden?
  7. Wer entscheidet, ob die Leistungen auf das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft angerechnet werden können?

3. Studienzeit

  1. Wie hoch ist die Mindeststudienzeit beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
  2. Wie hoch ist die Regelstudienzeit beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
  3. Wie hoch ist die Höchststudienzeit beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
  4. Kann man im Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft auch immatrikuliert bleiben, nachdem das 1. Staatsexamen bzw. das 2. Staatsexamen im Rahmen des grundständigen Studiums (Unterrichtsfächer, Didaktikfächer) erfolgreich absolviert wurde?

4. Ansprechpartner

  1. Ich habe eine Frage zum Inhalt einer Vorlesung/eines Seminars - an wen wende ich mich?
  2. Ich habe eine Frage zu den Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft - an wen wende ich mich?
  3. Ich habe eine Frage zur Organisation meines Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft - an wen wende ich mich?
  4. Welches Prüfungsamt ist für Angelegenheiten im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft zuständig?

5. Lehrveranstaltungen

  1. Was ist eine Lehreinheit?
  2. Müssen beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zusätzlich Veranstaltungen aus dem Freien Bereich gewählt werden?
  3. Welche Arten von Lehrveranstaltungen gibt es beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
  4. Ist eine Anmeldung zu Lehrveranstaltungen erforderlich?
  5. Wie kann man sich zu einer Lehrveranstaltung anmelden?
  6. Zu welchen Lehrveranstaltungen muss man sich über das LSF anmelden?
  7. Gibt es Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen?
  8. Was versteht man unter regelmäßiger Teilnahme?
  9. Was für Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen müssen im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft besucht werden?
  10. Gibt es eine vorgesehene Reihenfolge der Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen?

6. Prüfungen

  1. Ist eine Anmeldung zu Prüfungen erforderlich?
  2. Wie kann man sich zu einer Prüfung anmelden?
  3. Zu welchen Prüfungen muss man sich über das LSF anmelden?
  4. Was passiert, wenn man sich zu einer Prüfung angemeldet hat, aber nicht zum Prüfungstermin erscheint?
  5. Gibt es Voraussetzungen für die Teilnahme an Prüfungen?
  6. Mit welcher Prüfungsform werden Vorlesungen geprüft?
  7. Mit welcher Prüfungsform werden Seminare geprüft?
  8. Ab wann gilt eine Prüfung als bestanden?
  9. Wie oft kann eine Prüfung bei Nichtbestehen wiederholt werden?
  10. Muss eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, zwangsläufig im auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester wiederholt werden?
  11. Gibt es im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft Prüfungen (im Sinne von Modulprüfungen) über mehrere Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen?

7. Praktika

  1. Welche Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft müssen absolviert werden, um zum Ersten Staatsexamen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zugelassen zu werden?

  2. Welches Praktikumsamt ist für die Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft zuständig?
  3. Wie meldet man sich für die Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft an?

8. Zulassungsarbeit

  1. Kann beim Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft die Zulassungarbeit auch im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft angefertigt werden?
  2. Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassungsarbeit?
  3. Müssen bei der Zulassungsarbeit eigene Daten (Fragebögen, Experimente etc.) erhoben werden oder ist es auch möglich, auf bereits vorhandene Datensätze zurückzugreifen?
  4. Kommen als Betreuer der Zulassungsarbeit nur Professoren in Frage oder ist es auch möglich, die Zulassungsarbeit von einem wissenschaftliche Mitarbeiter des Departments Psychologie betreuen zu lassen?
  5. In welchem Semester muss die Zulassungsarbeit angefertigt werden?
  6. Wie viel Prozent der Gesamtnote des Ersten Staatsexamens werden durch die Zulassungsarbeit abgedeckt?

9. Staatsexamen

  1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um zum Ersten Staatsexamen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zugelassen zu werden?
  2. Wo melde ich mich zum Ersten Staatsexamen an?
  3. Was wird für die Anmeldung zum Ersten Staatsexamen benötigt?
  4. Woraus besteht das Erste Staatsexamen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
  5. Wann ist das Erste Staatsexamen nicht bestanden?

Vor dem Studium

  1. Für welches Lehramt kann das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft an der LMU München studiert werden?
    • Das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft kann für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufliche Schulen studiert werden.
  2. Kann das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft auch als nachträgliches Erweiterungsstudium an der LMU München studiert werden?
    • Ja, das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft kann auch als nachträgliches Erweiterungsstudium an der LMU München studiert werden
  3. Gibt es einen inhaltlichen Unterschied zwischen dem Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft für die verschiedenen Lehrämter?
    • Nein, es gibt keinen inhaltlichen Unterschied zwischen diesen Erweiterungsstudiengängen.
  4. Ist es möglich, während des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft die gewählte Schulart zu wechseln?
    • Ja, solange man in einem grundständigen Lehramtsstudiengang an der LMU München eingeschrieben bleibt, ist es ohne Weiteres möglich, die gewählte Schulart zu wechseln und weiterhin im Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft eingeschrieben zu bleiben.
  5. Handelt es sich beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft um einen modularisierten Studiengang?
    • Beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft handelt es sich um keinen originär modularisierten Studiengang. In der LPO I § 111 Abs. 2 Nr. 1 wird aus diesem Grund nur von einem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehreinheiten gesprochen. Der Begriff Lehreinheit im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft kann an der LMU München als äquivalent zu einer Lehrveranstaltung (Vorlesung oder Seminar) betrachtet werden.
  6. Welcher Abschluss steht am Ende des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft?
    • Beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft handelt es sich um keinen grundständigen Studiengang, sondern um einen Erweiterungsstudiengang im Rahmen eines grundständigen Studiums, welches mit dem Staatsexamen in sämtlichen studierten Fächern (Unterrichtsfächer, Didaktikfächer, Erweiterungsfächer) abgeschlossen wird.
  7. Wann kann das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkarft begonnen werden?
    • Das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft kann ausschließlich zum Wintersemester begonnen werden.
  8. Ist das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zulassungsbeschränkt?
    • Ja, das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft an der LMU München ist örtlich zulassungsbeschränkt. Um einen Studienplatz für das Studium der Schulpsychologie zu erhalten, müssen sich Interessenten über die Online-Bewerbung der LMU München für das folgende Wintersemester bewerben.
  9. Was für ein Abiturschnitt wird benötigt, um sich erfolgreich bei der LMU für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zu bewerben?
    • Das ist schwer zu sagen, da der Numerus Clausus (N.C.) von Wintersemester zu Wintersemester variiert. Über den Abiturschnitt, der im zurückliegenden Wintersemester zur Zulassung zum Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft nötig war, können sich Interessenten auf der entsprechenden Homepage der LMU München informieren.

Anerkennung

  1. Können Leistungen, die in einem vorherigen Studium erworben wurden, auf das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft angerechnet werden?
    • Ja, Studienleistungen können anerkannt werden, wenn sie gewisse Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllen.
  2. Welche Voraussetzungen müssen Studienleistungen erfüllen, damit sie anerkannt werden können?
    • Studienleistungen werden anerkannt, sollten sie die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllen.
      Studienleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, in Umfang und in den Anforderungen den anzuerkennenden Lehreinheiten des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft an der LMU im Wesentlichen entsprechen.
  3. Können Leistungen eines Fachhochschulstudiums auf das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft angerechnet werden?
    • Ja, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
      Generell gilt aber, dass außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Hochschulstudiums ersetzen dürfen.
  4. Bis wann müssen Leistungen anerkannt werden, die an einer anderen Universität als der LMU München erworben wurden?
    • Die Leistungen müssen spätestens bis zur Ameldung zum 1. Staatsexamen bei der Außenstelle des Prüfungsamtes für alle Lehrämter an öffentlichen Schulen anerkannt worden sein.
  5. Was wird für die Anerkennung von Leistungen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft benötigt?
    • Für die Anerkennung von Studienleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleitungen erbracht wurden.
  6. Bei wem müssen die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen eingerechnet werden?
    • Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen müssen bei der Studienberatung für das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft vorgelegt werden.
  7. Wer entscheidet, ob die Leistungen auf das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft angerechnet werden können?
    • Für die Entscheidung, ob die Leistungen den Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllen und folglich auf das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft angerechnet werden können, ist die Studienberatung zuständig.

Studienzeit

  1. Wie hoch ist die Mindeststudienzeit beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
    • Beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft gibt es keine Mindeststudienzeit.
  2. Wie hoch ist die Regelstudienzeit beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
    • Beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft gibt es keine Regelstudienzeit.
  3. Wie hoch ist die Höchststudienzeit beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
    • Beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft gibt es keine Höchststudienzeit.
  4. Kann man im Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft auch immatrikuliert bleiben, nachdem das 1. Staatsexamen bzw. das 2. Staatsexamen im Rahmen des grundständigen Studiums (Unterrichtsfächer, Didaktikfächer) erfolgreich absolviert wurde?
    • Ja, wenn man im Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft immatrikuliert ist, kann man, nachdem das 1. Staatsexamen bzw. das 2. Staatsexamen im Rahmen des grundständigen Studiums (Unterrichtsfächer, Didaktikfächer) erfolgreich absolviert wurde, weiterhin im Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft immatrikuliert bleiben.

Ansprechpartner

  1. Ich habe eine Frage zum Inhalt einer Vorlesung/eines Seminars - an wen wende ich mich?
    • Bei Fragen, die den Inhalt einer Vorlesung/eines Seminars betreffen, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Dozenten der Veranstaltung.
  2. Ich habe eine Frage zu den Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft - an wen wende ich mich?
  3. Ich habe eine Frage zur Organisation meines Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft - an wen wende ich mich?
    • Für Fragen, die die Organisation des Studiums betreffen, ist die Studienberatung zuständig.
  4. Welches Prüfungsamt ist für Angelegenheiten im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft zuständig?

Lehrveranstaltungen

  1. Was ist eine Lehreinheit?
    • Eine Lehreinheit ist in sich inhaltlich und zeitlich abgeschlossen. Sie besteht beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft an der LMU München meist entweder aus einer Vorlesung oder aus einem Seminar.
      Jede Lehreinheit schließt mit einer Prüfung ab.
  2. Müssen beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zusätzlich Veranstaltungen aus dem Freien Bereich gewählt werden?
    • Nein, beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft müssen keine zusätzlichen Veranstaltungen aus dem Freien Bereich gewählt werden.
  3. Welche Arten von Lehrveranstaltungen gibt es beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
    • Die Lehrformen beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft können Vorlesungen und/oder Seminare sein.
  4. Ist eine Anmeldung zu Lehrveranstaltungen erforderlich?
    • Das ist immer von der entsprechenden Lehrveranstaltung abhängig, die im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft besucht werden soll. Ob eine Anmeldung per LSF, per Email (an den Dozenten oder an das zuständige Sekretariat), am ersten Veranstaltungstag etc. notwendig ist, kann der Seminarbeschreibung im LSF entnommen werden.
      Grundsätzlich gilt, dass sämliche Veranstaltungen, die primär für das Studium der Schulpsychologie angeboten werden, nach vorheriger Rücksprache mit dem entsprechenden Dozenten (z.B. persönlich oder per Mail) auch von Studierenden besucht werden können, die das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft studieren.
  5. Wie kann man sich zu einer Lehrveranstaltung anmelden?
    • Auch das ist immer von der entsprechenden Lehrveranstaltung abhängig, die im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft besucht werden soll. Ob eine Anmeldung per LSF, per Email (an den Dozenten oder an das zuständige Sekretariat), am ersten Veranstaltungstag etc. möglich bzw. notwendig ist, kann der Seminarbeschreibung im LSF entnommen werden.
      Grundsätzlich gilt, dass sämliche Veranstaltungen, die primär für das Studium der Schulpsychologie angeboten werden, nach vorheriger Rücksprache mit dem entsprechenden Dozenten (z.B. persönlich oder per Mail) auch von Studierenden besucht werden können, die das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft studieren.
  6. Zu welchen Lehrveranstaltungen muss man sich über das LSF anmelden?
    • Auch das ist immer von der entsprechenden Lehrveranstaltung abhängig, die im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft besucht werden soll. Ob eine Anmeldung per LSF möglich bzw. notwendig ist, kann der Seminarbeschreibung im LSF entnommen werden.
      Grundsätzlich gilt, dass sämliche Veranstaltungen, die primär für das Studium der Schulpsychologie angeboten werden, nach vorheriger Rücksprache mit dem entsprechenden Dozenten (z.B. persönlich oder per Mail) auch von Studierenden besucht werden können, die das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft studieren.
  7. Gibt es Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen?
    • Nein, jede Lehreinheit bzw. Lehrveranstaltung kann unabhängig von anderen Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen besucht werden.
      Das Bestehen einer Prüfung einer bestimmten Lehreinheit bzw. Lehrveranstaltung ist somit zu keiner Zeit des Studiums Voraussetzung zur Teilnahme an einer anderen Lehreinheit bzw. Lehrveranstaltung.
  8. Was versteht man unter regelmäßiger Teilnahme?
    • Eine regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen an mehr als 2 der stattfindenden Veranstaltungstermine einer Lehreinheit bzw. Lehrveranstaltung nicht teilnehmen.
  9. Was für Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen müssen im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft besucht werden?
    • Die Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft besucht werden müssen, können der LPO I § 111 Abs. 2 Nr. 1 entnommen werden:
      "Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehreinheit in Psychologie (darunter Persönlichkeitspsychologie und Pädagogisch-psychologische Diagnostik) und in Schulpädagogik (darunter schulische Lern- und Leistungsschwierigkeiten). Aus dem Nachweis in Psychologie muss die Befähigung zur Durchführung ausgewählter Intelligenz-, Konzentrations- und Schulleistungstests ersichtlich sein."
    • Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass zusätzlich zu den Lehrverantaltungen (Vorlesung oder Seminar) in "Persönlichkeitspsychologie" und "Pädagogisch-psychologischer Diagnostik" weitere Veranstaltungen z.B. aus dem Bereich der Klinischen Psychologie, der Pädagogischen Psychologie und der Beratungspsychologie zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen und die spätere Tätigkeit als Beratungslehrkraft besucht werden.
  10. Gibt es eine vorgesehene Reihenfolge der Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen?
    • Nein, bei der im Studienplan aufgeführten Reihenfolge der Module bzw. Teilmodule handelt es sich lediglich um eine Empfehlung für die entsprechende Semester.
      Generell gilt aber, dass Module bzw. Teilmodule, die im Studienplan in frühen Semestern aufgeführt werden, auch erst in späteren Semestern absolviert werden können und vice versa.
  11. Gibt es beim Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft ein sog. Transcript of Records?
    • Nein, im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft gibt es kein sog. Transcript of Records.
      Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen, die im Hinblick auf die Anmeldung zum 1. Staatsexamen nachgewiesen werden muss, witd über sog. Scheine dokumentiert. Ein leeres Scheinformular, welches vom Studierenden ausgefüllt und vom Dozenten der entsprechenden Verantaltung unterschrieben und gestempelt werden muss, kann im Bereich "Downloads" heruntergeladen werden.
      Zusätzlich muss auf dem Schein der entsprechende Paragraph der LPO I (§ 111 Abs. 2 Nr. 1) vom Dozenten eingetragen werden.

Prüfungen

  1. Ist eine Anmeldung zu Prüfungen erforderlich?
    • Das ist immer von der entsprechenden Lehrveranstaltung abhängig, die im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft besucht wird. Ob eine Anmeldung notwendig ist, kann der Seminarbeschreibung im LSF oder beim entsprechenden Dozenten erfragt werden.
  2. Wie kann man sich zu einer Prüfung anmelden?
    • Auch das ist immer von der entsprechenden Lehrveranstaltung abhängig, die im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft besucht wird. Auf welchem Weg eine Anmeldung möglich ist, kann der Seminarbeschreibung im LSF oder beim entsprechenden Dozenten erfragt werden.
  3. Zu welchen Prüfungen muss man sich über das LSF anmelden?
    • Im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft ist keine Anmeldung zu Prüfungen im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft möglich.
  4. Was passiert, wenn man sich zu einer Prüfung angemeldet hat, aber nicht zum Prüfungstermin erscheint?
    • Erscheint man nicht zu einer Prüfung, zu der man sich angemeldet hat, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  5. Gibt es Voraussetzungen für die Teilnahme an Prüfungen?
    • Die Teilnahme an Modulprüfungen hängt von der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen (z.B. regelmäßige Teilnahme) ab.
  6. Mit welcher Prüfungsform werden Vorlesungen geprüft?
    • Vorlesungen werden am Ende des Semesters meist mit einer Klausur geprüft.
  7. Mit welcher Prüfungsform werden Seminare geprüft?
    • Seminare werden meiste durch ein Referat oder durch eine Hausarbeit geprüft. In wenigen Fällen müssen Übungsaufgaben oder eine Fallbearbeitung verfertigt werden.
  8. Ab wann gilt eine Prüfung als bestanden?
    • Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit "bestanden" oder mit mindestens "ausreichend" bewertet ist.
  9. Wie oft kann eine Prüfung bei Nichtbestehen wiederholt werden?
    • Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden.
  10. Muss eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, zwangsläufig im auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester wiederholt werden?
    • Nein, ob und in welchem Semester eine nicht bestandene Prüfung wiederholt wird, bleibt völlig den Studierenden überlassen.
  11. Gibt es im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft Prüfungen (im Sinne von Modulprüfungen) über mehrere Lehreinheiten bzw. Lehrveranstaltungen?
    • Nein, beim Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft gibt es keine sog. Modulprüfungen, im Rahmen welcher der Inhalt aus mehrern Veranstaltungen geprüft wird.

Praktika

  1. Welche Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft müssen absolviert werden, um zum Ersten Staatsexamen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zugelassen zu werden?
    • Um zum Ersten Staatsexamen im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft zugelassen zu werden, müssen folgende Praktika nachgewiesen werden:
      a) Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung und der Erziehungsberatung.
      b) Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer Grund- und Mittelschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule und einem Gymnasium. Fragen der Schulverwaltung sind einzubeziehen. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 wird für die jeweilige Schulart angerechnet.
  2. Welches Praktikumsamt ist für die Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft zuständig?
    • Das Praktikumsamt Oberbayern-Ost ist für alle Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft, unabhängig von der Schulart, zuständig.
      Nachdem alle Praktika erfolgreich absolviert wurden, müssen alle Bescheinigungen über die erfolgreiche Ableistung zusammen mit dem Praktikumsbericht an das Praktikumsamt Oberbayern-Ost geschickt werden, wo die Bescheinigungen, sollten alle Bedingungen für die Praktika erfüllt sein, anerkannt und an die Studierenden zurückgeschickt werden.
  3. Wie meldet man sich für die Praktika im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft an?
    • Alle Praktikumsplätze müssen von den Studierenden eigenständig organisiert werden.
      Nachdem man sich erfolgreich um einen Praktikumsplatz beworben hat, muss eine Zuteilung zu dem betreffenden Praktikumsplatz durch das Praktikumsamt Oberbayern-Ost erfolgen.
      Hierzu setzt man sich direkt mit dem Praktikumsamt Oberbayern-Ost in Verbindung.

Zulassungsarbeit

  1. Kann beim Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft die Zulassungarbeit auch im Rahmen des Erweiterungsstudiums der Beratungslehrkraft angefertigt werden?
    • Grundsätzlich werden im Rahmen des Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft keine Zulassungsarbeiten angeboten.
      Es ist jedoch möglich, die Zulassungsarbeit im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums (EWS) im Teilbereich Psychologie und somit über ein Thema im Zusammenhang mit dem Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft anzufertigen.
  2. Welche Voraussetzungen gelten für die Zulassungsarbeit?
    • Genaue Voraussetzungen, die beim Anfertigen der Zulassungsarbeit erfüllt sein müssen, sind nicht definiert. Insofern sind die Bedingungen für das Anfertigen der Zulassungsarbeit in erster Linie vom Betreuer der Zulassungsarbeit abhängig. Gemäß LPO I gilt aber, dass "die Arbeit erkennen lassen muss, dass der Prüfungsteilnehmer zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist".
  3. Müssen bei der Zulassungsarbeit eigene Daten (Fragebögen, Experimente etc.) erhoben werden oder ist es auch möglich, auf bereits vorhandene Datensätze zurückzugreifen?
    • Auch diese Frage hängt vom Betreuer der Zulassungsarbeit ab.
  4. Kommen als Betreuer der Zulassungsarbeit nur Professoren in Frage oder ist es auch möglich, die Zulassungsarbeit von einem wissenschaftliche Mitarbeiter des Departments Psychologie betreuen zu lassen?
    • Gemäß LPO I bestimmt der Prüfungsausschuss, wer die Betreuung einer Zulassungsarbeit zur 1. Staatsprüfung übernehmen darf. Es ist also möglich, dass wissenschaftliche Mitarbeiter die Betreuung einer Zulassungsarbeit übernehmen, sofern dies vom zuständigen Prüfungsausschuss genehmigt ist.
  5. In welchem Semester muss die Zulassungsarbeit angefertigt werden?
    • Die Zulassungsarbeit wird benötigt, um sich für das 1. Staatsexamen im Rahmen des grundständigen Studiums (Unterrichtsfächer, Didaktikfächer) anmelden zu können. Erfahrungsgemäß benötigen die meisten Studenten länger als 1 Semester für das Anfertigen der Zulassungsarbeit, was in der Zeitplanung im Hinblick auf die Anmeldung zum 1. Staatsexamen berücksichtigt werden sollte.
  6. Wie viel Prozent der Gesamtnote des Ersten Staatsexamens werden durch die Zulassungsarbeit abgedeckt?
    • Der prozentuale Anteil der Zulassungsarbeit an der Gesamtnote des Ersten Staatsexamens ist abhängig von der gewählten Schulart, z.B.:
      - LA Grund-, Haupt- und Realschule: 12%
      - LA Gymnasium: 12,5%

Staatsexamen

  1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um zum Ersten Staatsexamen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft zugelassen zu werden?
    • Um zum Ersten Staatsexamen für das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
      1. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehreinheit bzw. Lehrveranstaltung in Persönlichkeitspsychologie
      2. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehreinheit bzw. Lehrveranstaltung in Pädagogisch-psychologischer Diagnostik
      3. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehreinheit bzw. Lehrveranstaltung in Pädagogik
      4. Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung
      5. Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer Grund- und Mittelschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule und einem Gymnasium
  2. Wo melde ich mich zum Ersten Staatsexamen an?
  3. Was wird für die Anmeldung zum Ersten Staatsexamen benötigt?
  4. Woraus besteht das Erste Staatsexamen für das Erweiterungsstudium der Beratungslehrkraft?
    • Das Erste Staatsexamen im Rahmen des Erweiterungsstudiums zur Beratungslehrkraft besteht aus
      a) einer schriftlichen Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der Praxis (schriftliche Prüfung)
      b) mit einer Bearbeitungszeit von 4 Stunden
      c) in welcher 3 Themen bzw. Aufgaben zur Wahl gestellt werden.
  5. Wann ist das Erste Staatsexamen nicht bestanden?
    • Das Erste Staatsexamen für das Erweiterungsstudium zur Beratungslehrkraft ist dann nicht bestanden, wenn die Note aus der schriftlichen Prüfungen des Ersten Staatsexamens schlechter als "ausreichend" ist.