Mobbingforschung
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Aus Lehrersicht

1. Was muss ein Lehrer in Bezug auf Mobbing machen bzw. unternehmen?
2. Wie sollte ein Lehrer reagieren, wenn er Informationen zu einem Mobbingfall erhält?
3. Wie und wie schnell müssen Lehrer reagieren?
4. Was tun bei einer "Blockade" des Mobbingfalles oder einer "Verweigerten Unterstützung" durch die Schulleitung?
5. Die Eltern stören die Maßnahmen der Schule
6. Mobbing mit nachgewiesenen oder naheliegenden Schäden des Opfers
7. Falsche oder unterbleibende Reaktion der Schulbehörde
8. Wiederholtes und verstecktes Mobbing - beurteilt unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht
9. Fehlverhalten von Kollegen

1. Was muss ein Lehrer in Bezug auf Mobbing machen bzw. unternehmen?
  Für die Verpflichtung des Lehrpersonals, gegen Mobbing grundsätzlich und in jedem Einzelfall einzuschreiten gilt, dass er in Art. 7 Abs. 1 GG bestimmte staatliche Erziehungsauftrag die Schulbehörden und die Lehrer verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schüler vor Schäden zu bewahren, was u.a. die Aufsicht über die Schüler verlangt, die freilich nicht lückenlos sein kann. Was darüber hinaus zu tun ist, Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen, richtet sich nach dem Einzelfall und muss der jeweiligen Situation angepasst sein. Wenn dem Lehrer Fehler unterlaufen, ist er vor Schadensersatzansprüchen weitgehend und grundsätzlich geschützt, und zwar durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung und durch die für ihn eingeschränkte Amtshaftung, wonach er nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit belangt werden kann, vgl. Avenarius & Heckel (2000) 21.511, 21.512.
2. Wie sollte ein Lehrer reagieren, wenn er Informationen zu einem Mobbingfall erhält?
  Sobald der Lehrer bei einem abgeschlossenen Einzelfall von gewisser Bedeutung (Körperverletzung, Raub von Eigentum usw. i.V.m. Mobbing) informiert wird, ist als erstes wichtig, dass der Lehrer nicht wegschaut oder versucht zu beschwichtigen, sondern dass er, wenn er eine Angelegenheit, die er an Ort und Stelle nicht endgültig und abschließend regeln kann, sogleich der Schulleitung bekanntgibt und in Zusammenarbeit mit ihr die Grundlage für das weitere Vorgehen bestimmt.

Schriftliche Dokumentation
Der Lehrer sollte grundsätzlich und in jedem Einzelfall eine schriftliche Dokumentation vornehmen, wie sie in der Vorbemerkung auch den Eltern empfohlen worden ist. In den meisten Fällen wird eine kurze Notiz genügen, der auf jeden Fall das Datum, die Art des Vorfalles und die Personen der Beteiligten entnommen werden können. Die Erfahrung zeigt, dass man in Angelegenheiten dieser Art nach dem Verstreichen einer etwas längeren Zeit häufig außer Stande ist, eine geordnete Gesamtdarstellung der Vorfälle zu geben, worauf es bei Besprechungen, Konferenzen usw. sehr wohl ankommen kann.

Meldung an die Schulleitung
Die Meldung an die Schulleitung ist ggf. zu verbinden mit zusätzlichen Beobachtungen und Bemerkungen (etwa über die Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der erhaltenen Mitteilungen von Schülern und von Eltern), dies, soweit möglich, verbunden mit einem eigenen Vorschlag der zu ergreifenden Maßnahmen, zB Unterrichtung der Eltern, Unterrichtung anderer Schüler zur Warnung, Erörterung vor der Klasse usw.

Die Sorge für einen geordneten Schulbetrieb ist sodann grundsätzlich Sache der Schulleitung, welche die geeigneten Anordnungen zu treffen hat, nach denen sich die Lehrer zu richten haben. Es handelt sich vorwiegend um die Durchsetzung der Schul- und Hausordnung im Schulalltag, also die Ausübung des Hausrechts, um den Erlass der nötigen Einzelanweisungen usw. Dem Schulleiter ist in Bayern eine vergleichsweise starke Stellung eingeräumt (im Vergleich mit den anderen Bundesländern). Er ist zugleich der Vorsitzende der Lehrergesamtkonferenz, die er regelmäßig einzuberufen und zu leiten hat, ggf. auch außerhalb der festgelegten Zeiten aus besonderen Anlässen. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 7.11, 7.112, 7.132. In System der Verantwortlichkeiten ist die erwähnte Unterrichtung der Schulleitung die erste und die wichtigste Maßnahme.

Lehrerkonferenz
Nachgeordnet ist der Schritt, die Angelegenheit auf der Lehrerkonferenz zur Sprache zu bringen, falls es sich um einen neuen oder neuartigen Fall handelt, der in der Lehrerkonferenz nicht bereits besprochen worden ist. Die Lehrerkonferenz berät und entscheidet in allen bedeutsamen Angelegenheiten des Unterrichtes und der Erziehung und sorgt vor allem dafür, dass die Schule als Ganzes durch ein gleichgerichtetes und aufeinander abgestimmtes Handeln der Lehrer den Schülern und den Eltern gegenübertritt. Sie legt darum die Grundsätze fest, nach denen Schulleiter und Lehrer im Einzelfall verfahren sollen. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 7.211 und 7.22.

Information der Elternvertreter
Weiterhin kommt eine Information der Elternvertretung in Betracht .Sie hat durch ihre Organe (meistens sog. Elternbeiräte) gewisse Mitwirkungsbefugnisse für die Gestaltung des Schullebens. Die Vertretungsorgane werden gewählt, und zwar in Bayern unmittelbar von den Eltern der Schule. Klassenelternsprecher gibt es in Bayern nur an den Volksschulen (Grund- und Hauptschulen). Zu den Aufgaben der Organe gehört u.a. die Gewährleistung der elterlichen Rechte und die Wahrung der Interessen ihrer Kinder in der Schule und im Verhältnis zur Schule, wobei sich Eltern und Schulleitung und Lehrerschaft gegenseitig zu unterstützen haben. Darum sind die Elternvertreter in Mobbingfällen durchaus geeignete sog. Ansprechpartner auch für die Behandlung von Einzelfällen, die jederzeit erneut vorkommen können. An den bayerischen Berufsschulen werden Elternbeiräte gebildet, welche die Schule beratend unterstützen und hier eine enge Verbindung zwischen der Schule und der Berufswelt sorgen sollen, auf die die Schüler vorbereitet werden. Vgl.. zu den Elternvertretungen Avenarius & Heckel (2000) 8.211, 8.213, 8.222-225, 8.232.

Handhabe nach dem Zivilrecht
Über die oben dargestellten Maßnahmen nach dem Schulverwaltungsrecht hinaus bietet das allgemeine Zivilrecht keine Handhabe. Die Wahrnehmung der Interessen der Schüler auf dieser Grundlage obliegt regelmäßig den Eltern. Der Lehrer sollte aber seine schriftlichen Aufzeichnungen aufbewahren, weil sie für Zivilrechtsstreitigkeiten wichtig sein können.

Strafrecht
Auch das Strafrecht bietet in abgeschlossenen Mobbingfällen nur selten eine geeignete Handhabe. Anders ist es, wenn im konkreten Einzelfall ein sofortiges Handeln nötig ist, um den Schüler zu schützen und Wiederholungen vorzubeugen. Kommt es zu Unfällen oder gar zu einer Tötung, kann das Verhalten des Lehrers unter den Gesichtspunkten der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung bewertet werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Lehrer gegenüber den Schülern eine sog. Garantenstellung einnimmt, und das bedeutet auch, dass er in Unglücksfällen den § 323c StGB beachtet, der ihn zur Hilfeleistung verpflichtet; er darf zB einen zusammengeschlagenen Schüler nicht liegenlassen.
3. Wie und wie schnell müssen Lehrer reagieren?
  Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie schnell zu reagieren ist, ggf. muss das sofort und auf der Stelle geschehen, u.U. auch durch Einsatz körperlicher Gewalt. Der Lehrer ist verpflichtet, einem angeriffenen Schüler auf der Grundlage des strafrechtlichen Notwehrrechts die sog. Nothilfe zu leisten (§ 32 Abs. 2 StGB). Ein solches „Dazwischengehen“ ist nicht rechtswidrig. Das gilt auch im Zivilrecht (§ 227 BGB). Im übrigen wird auf Punkt 2 verwiesen. Das Gebot der Schnelligkeit gilt für alle in den Interviewfragen zu A 2. aufgeführten Vorfälle, und da alles auf den Einzelfall ankommt, reicht die Zeitskala von „sofort“ bis hin zu, „mehrere Tage oder Wochen,“ möglicherweise also bis zur nächsten Lehrerkonferenz. Alles richtet sich nach der Dringlichkeit im Einzelfalle, so dass keine starren Regeln aufgestellt werden können.

Wenn der Lehrer beobachtet, dass „erneut“ ein Mobbingfall auftritt, ist entsprechend Punkt 2 zu verfahren. Das erneute Auftreten eines Mobbingfalles wird Anlass sein, die bereits getroffenen Maßnahmen auf ihre Geeignetheit und Wirksamkeit zu prüfen und zu überlegen, ob die getroffenen Maßnahmen zu verstärken sind oder ob nach neuen Wegen gesucht werden muss.
4. Was tun bei einer "Blockade" des Mobbingfalles oder einer "Verweigerten Unterstützung" durch die Schulleitung?
  Der Lehrer wird zunächst zu prüfen haben, ob und unter welchen Gesichtspunkten die „Blockaden“ oder die „Verweigerten Unterstützungen“ evtl. gerechtfertigt sein könnten.

Falls die Verweigerungshaltung der Schulleitung hiernach unberechtigt ist, muss der Lehrer die Angelegenheit mit der Schulleitung besprechen, und zwar streng sachlich und unter Zurückstellung aller persönlichen Bewertungen. Es empfiehlt sich, zuvor die evtl. in die Sache einbezogenen Lehrer und den Klassenlehrer anzuhören, ebenso die Schülervertretung. Wie bereits erwähnt, ist die Lehrerschaft zusammen mit der Schulleitung nicht nur für den Unterricht und die Erziehung im engeren Sinne verpflichtet, ihr obliegt auch die Fürsorge für die Schüler. Dazu gehört auch, dass sich der Lehrer mit den Organen der Schülervertretung in Verbindung zu setzen hat. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 21.32, 21.33, sowie 7.131 und 7.132.

Ggf. ist ein erneutes Herantreten an die Lehrerkonferenz notwendig. Sie ist zuständig für die Beratung und Entscheidung in „bedeutsamen Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung“, und eine Blockade- und Verweigerungshaltung der Schulleitung wird regelmäßig eine bedeutsame Angelegenheit in diesem Sinne sein. Vgl. hierzu Avenarius & Heckel (2000) 7.211 und 7.22. Ggf. ist die Sache auch der Schulkonferenz vorzutragen (in Bayern: dem Schulforum). Diese Schulkonferenz (das Schulforum) ist ein zusätzliches Organ, zu dem Zweck, Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Eltern zum Zusammenwirken im Interesse der Schule und ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeiten organisatorisch zu vereinigen (Avenarius & Heckel (2000) 7.31). Auch sie ist, ebenso wie die Lehrerkonferenz, in erster Linie zur Regelung von bedeutsamen Angelegenheiten berufen, insbesondere in Angelegenheiten der internen Schulordnung sowie bei tiefergreifenden Konfliktsituationen, wie sie bei ungerechtfertigten Blockade- und Verweigerungshaltungen zwangsläufig entstehen. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 7.31, 7.32 und 8.3 zu „Bayern“.

Information der Eltern
Weiterhin kommt eine entsprechende Information der Eltern in Betracht, damit sie von der Blockade- und Verweigerungssituation Kenntnis erhalten, um so dann bei der Schulleitung zu intervenieren und eine Änderung der Verweigerungshaltung herbeizuführen. Dabei ist zu bedenken, dass die Eltern in dieser Hinsicht wesentlich größere Spielräume als die Lehrer haben, die an den Dienstweg, die Weisungen ihrer Vorgesetzten usw. gebunden sind, d.h. die Eltern können auch auf anderen Ebenen intervenieren, zB durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Presse und in anderen Medien oder durch unmittelbare Beschwerden bei der Schulaufsicht, auch können sie Anregungen zu Elterninitiativen geben. Die Unterrichtung der Eltern in den erwähnten Blockade- und Verweigerungsfällen ist daher sehr wichtig und kann bei behutsamem Vorgehen auch bei objektiver Betrachtung nicht so gedeutet werden, als wolle der Lehrer der Schulleitung in den Rücken fallen.

Information der Dienstaufsicht
Wenn alles dies unbefriedigend bleibt und das Fehlverhalten der Schulleitung ein gewisses Gewicht hat, es ist ein Fall, in dem die Dienstaufsicht (Schulaufsicht) beteiligt werden muss. Die Dienstaufsicht schließt die Aufsicht über die Organe der Schule und die Mitglieder dieser Organe ein, insbesondere also die Schulleitung. Vgl. Avenarius & Heckel (2000)16.222.

In Bayern sind Aufsichtsbehörden die staatlichen Schulämter, auf der mittleren Ebene die Regierungen für Oberbayern in München, für Niederbayern in Landshut usw. sowie das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Die Unterrichtung der Schulaufsicht hat sich auf eine streng sachliche Darstellung des Geschehens zu beschränken. Eine subjektive Beurteilung der Blockade- und Verweigerungshaltung ist zu vermeiden, jedoch können Anregungen zu besseren Maßnahmen gegeben werden, ebenso darf (und ggf. muss) auch auf die drohenden Folgen der Blockade- und Verweigerungshaltung aus der Sicht des Lehrers hingewiesen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein solches Vorgehen heikel sein kann, weil es das Verhältnis zur Schulleitung belastet und möglicherweise auch bei der Dienstaufsichtsbehörde auf mehr oder weniger taube Ohren stößt. Ist der Lehrer jedoch davon überzeugt, dass ein solches Einschreiten geboten ist, dann muss er sich dieser Problematik stellen. Im Zweifelsfalle wird es immer richtig sein, zuvor mit der Schulleitung ein klärendes Gespräch zu führen, zumals bereits bei der bloß formlosen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde der Dienstweg je nach den Umständen empfehlenswert sein kann. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 19.421, 19.422.

Der Lehrer als Beamter hat nach dem Beamtenrecht die Möglichkeit formloser Rechtsbehelfe (Anträge und Beschwerden), die er unmittelbar an die Schulleitung zu richten hat. Solche Rechtsbehelfe sind in erster Linie für Konflikte im Beamtenverhältnis, also zwischen dem Lehrer und seinem Dienstherrn, gedacht (Rechtsschutz im Beamtenverhältnis). Ungerechtfertigte Blockade- und Verweigerungshaltungen berühren jedoch mittelbar das Beamtenverhältnis in dem Sinne, dass der Lehrer bei der Erfüllung seiner Beamtenpflichten durch das Fehlverhalten der Schulleitung beeinträchtigt wird. Dabei ist auch daran zu denken, dass der Lehrer, der gegen ein Fehlverhalten der Schulleitung nichts unternimmt, u.U. selbst zur Verantwortung gezogen werden kann, insbesondere dann, wenn das Fehlverhalten zur Körperverletzung oder zum Tode des Schülers führt.
Das gilt auch in disziplinarrechtlicher Hinsicht. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 22.1, 22.2, 22.32. Gemäß gesetzlicher Vorschrift (§ 171 BRRG i.Vm.m den dieser Vorschrift nachgebildeten landesrechtlichen Bestimmungen) ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten, Avenarius & Heckel (2000) 19.52. Der formlose Rechtsbehelf muss einen sachlichen Bericht enthalten, ggf. verbunden mit eigenen Vorschlägen und Anregungen.

Anrufung des Personalrats
Ferner kann der Lehrer den Personalrat anrufen. Dieser soll eine angemessene Mitwirkung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der Gestaltung des Schulwesens gewährleisten, und zwar auch bei der „Gestaltung des inneren Dienstbetriebes“, Avenarius & Heckel (2000) 19.31. Hierfür ist kein Dienstweg einzuhalten, vielmehr kann sich der Lehrer an den Personalrat unmittelbar wenden.
5. Die Eltern stören die Maßnahmen der Schule
  Das störende Verhalten der Eltern muss den Lehrern Anlass geben zu prüfen, ob die von der Schule angeordneten Maßnahmen richtig sind und ob nicht ganz oder teilweise die Widerstände der Eltern berechtigt sind. Auch hier ist Wert auf eine entsprechende Dokumentation (schriftliche Notizen) zu legen.

Einwirkung auf die Eltern
Falls die Schule im Recht ist, muss auf die Eltern eingewirkt werden. Die Sache muss Gegenstand der Lehrerkonferenz und ggf. der Schulkonferenz (in Bayern: Schulforum) sein. Zur Lehrerkonferenz und zur Schulkonferenz siehe Avenarius & Heckel (2000) 7.2 und 7.3, insbesondere 7.31, 7.321 und 7.322. Die Schulleitung kann auch den Rat der Schulaufsicht erbitten.

Erörterung mit den Elternvertretern
Die Sache muss – je nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung – auch unter Beteiligung der Elternvertreter erörtert werden, siehe Avenarius & Heckel (2000) 8.211 und 8.213.

Beteiligung der Schülervertretung
Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schülervertretungen. Die Vertretungsorgane der Schüler sind ebenso wie die Schulleitung, die Lehrerkonferenz und die Schulkonferenz (Schulforum) zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Schullebens berufen. Die Organisationsformen der Schülervertretung sind in den einzelnen Bundesländern sehr verschieden, auch gibt es naturgemäß altersmäßig abgestufte Mitwirkungsformen, weil die Schülermitverantwortung und die Schülermitverwaltung eine bestimmte persönliche Reife der Schüler voraussetzen. Es gibt Klassensprecher, Schülerräte, Schülerbeiträte, Klassensprecherversammlungen, Gesamtschülervertretungen usw. Besonders wichtig ist die Mitwirkung der Schülervertretung in Konfliktfällen und bei Ordnungsmaßnahmen, etwa um den betroffenen Schüler vor allzu einschneidenden Entscheidungen der Lehrerkonferenz zu schützen. Vgl. im einzelnen Avenarius & Heckel (2000) 8.12, 8.121 bis 124.

Strafbare Handlungen von Schülern
Liegen strafbarer Handlungen von Schülern vor, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 19 StGB ein Kind unter 14 Jahren schuldunfähig ist, also nach dem Strafrecht nicht belangt werden kann. Aber auch dann, wenn das Kind schuldfähig ist, wird eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nur in den seltenenFällen geboten sein, in denen eine Strafverfolgung das einzige wirksame Mittel ist, die Gefährdung anderer Jugendlicher zu verhindern. Zu diesen Ausnahmefällen gehören erhebliche Körperverletzungen oder die Tötung eines Schülers. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Lehrers, eine Strafanzeige zu erstatten, vielmehr ist die Schulleitung hierzu berufen, und auch diese sollte sich zuvor mit der Schulaufsicht in Verbindung setzen und das geplante Vorgehen mit ihr absprechen. Hat das störende Verhalten der Eltern ein solches Gewicht, dass es auf eine erhebliche Verletzung ihrer Pflichten gegenüber dem minderjährigen Schüler hinausläuft, muss die Schulleitung das Jugendamt verständigen, das seinerseits die geeigneten Maßnahmen zu treffen hat, vgl. § 50 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB (Anrufung des Familiengerichts). Vgl. hierzu Avenarius & Heckel (2000)30.4 und 30.5.
6. Mobbing mit nachgewiesenen oder naheliegenden Schäden des Opfers
  In einem solchen Falle muss sofort gehandelt werden, weil der Schutz des Lebens (Selbsttötung!) und der Gesundheit an erster Stelle steht. In solchen Fällen ist eine Dokumentation (schriftliche Notizen) besonders wichtig.
7. Falsche oder unterbleibende Reaktion der Schulbehörde
  Schulpflicht
Grundsätzlich besteht eine Schulpflicht. Bei Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann das Kind zeitweise beurlaubt werden. Wenn die Eltern sich weigern, ihr schulpflichtiges Kind in die Schule zu schicken, so liegt daran regelmäßig ein Mißbrauch ihres Sorgerechts, so dass das Familiengericht gem. § 1666 Abs. 1 BGB einzugreifen hätte, schließlich könnte den Eltern sogar das Personensorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden.

Kurze Freistellung
Das ist aber in einem Falle wie dem hier gedachten keine Lösung; denn wenn ein stabilisierter Mobbingfall mit nachgewiesenen oder naheliegenden Schäden vorliegt, entfällt für die Zeit bis zum Ergreifen wirksamer Maßnahmen die Schulpflicht. Lehrer und Schulleitung haben sofort einzugreifen, um Schlimmeres zu vermeiden und um Lerndefizite so gering wie möglich zu halten.

Schadensabwehr nach Freistellung
Nach einer kurzzeitigen Freistellung von der Schulfplicht sind alle Maßnahmen zur Schadensabwehr zu ergreifen. Dazu gehört eine Intensivierung der bereits bestehenden Anordnungen und die Hinzufügung weiterer Maßnahmen. In Betracht kommen Ordnungsmaßnahmen gegen die mobbenden Schüler, die gem. dem Opportunitätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgestuft zu ergreifen sind. In Frage kommen schriftliche Verweise, die Umsetzung des mobbenden Schülers in einer Parallelklasse, aber auch der zeitweilige oder gänzliche Ausschluß vom Unterricht überhaupt (Entlassung aus der Schule), vgl. Avenarius & Heckel (2000) 30.21 und 30.221 sowie 30.222. Für Bayern finden sich die Rechtsgrundlagen in den Art. 86-88 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie in § 73 der Volksschulordnung. U.U. kommt aber auch eine Umsetzung des Opfers mit dessen Einverständnis und dem Einverständnis der Eltern in Frage, wenn dies unter allen denkbaren Maßnahmen die beste ist (Mittel der Wahl). Freilich ist zu bedenken, dass dies von den mobbenden Schülern als Erfolg angesehen wird, weswegen die Umsetzung des Opfers verbunden sein muss mit angemessenen Ordnungsmaßnahmen gegen die in der Klasse verbleibenden Täter. In Frage kommen alle erwähnten Ordnungsmaßnahmen, also der schriftliche Verweis usw.
8. Wiederholtes und verstecktes Mobbing - beurteilt unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht
  Geboten ist ein sofortiges Eingreifen der Lehrer und der Schulleitung, ebenso eine Verstärkung der bereits bestehenden Anordnungen.

Verstärkung der Aufsichtspflicht
Zur Intensivierung der Maßnahmen gehört eine Verstärkung der Aufsichtspflicht, wobei es hingenommen werden muss, dass eine noch so strenge Aufsicht nicht lückenlos sein kann. Die Aufsichtspflicht beruht auf dem Erziehungsauftrag der Schule, die ihr anvertrauten Schüler vor Schaden zu bewahren. Wie bereits kurz erwähnt (siehe unter » 1. ), ist der Lehrer gegen eine eigene Inanspruchnahme durch die Schülerunfallversicherung und die Grundsätze der Amtshaftung weitgehend geschützt. Vgl. die Vorschriften im SGB VII zur Schülerunfallversicherung. Deren sog. Träger sind für die kommunalen Schulen die gemeindlichen Unfallversicherungsverbände und für die Schulen des Staates die jeweiligen Landesunfallkassen (Avenarius & Heckel (2000) 33.214), die auch dann eintritt, wenn der Schaden auf einem Fehlverhalten des Lehrers beruht. Wegen des Umfangs der Versicherungsleistungen siehe Avenarius & Heckel (2000) 33.211. Der Versicherungsschutz gilt also auch für die Unterrichtswege, auf Schulwanderungen usw; und die Versicherung tritt auch dann ein, wenn der verletzte Schüler den Unfall selbst und fahrlässig herbeigeführt hat. Vgl. hierzu Avenarius & Heckel (2000) 33.212. Für die Staatshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gilt, dass die Schule (die Gemeinde oder das Bundesland) ohnehin nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schülerunfallversicherung nicht eintritt. Ist das der Fall, kommt ein Rückgriff der Gemeinde oder des Staates gegen den Lehrer auch nicht in jedem Falle in Betracht, sondern nur dort, wo dem Lehrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Grob fahrlässig handelt der Lehrer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, so regelmäßig dann, wenn er die einfachsten und ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt hat und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedermann beachtet hätte. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 33.216 und 33.221 bis 225.

Schulhof
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich auf dem Schulhof nach den gegebenen Umständen. Der aufsichtsführende Lehrer kann nicht zur selben Zeit an allen Orten zugleich sein, er muss aber seine Aufmerksamkeit besonders auf die Plätze richten, an denen sich die Mobbinggefahr am ehesten verwirklichen kann, ebenso dort, wo es des öfteren zum Mobbing gekommen ist. Auf keinen Fall darf den Schülern der Eindruck vermittelt werden, es gebe für sie auf dem Schulhof Freiräume, in denen sie tun und lassen könnten, was sie wollten. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 21.542.

Klassenzimmer
Im Klassenzimmer ist die Anwesenheit des Lehrers grundsätzlich ständig erforderlich. Ausnahmen gelten nur für eine plötzliche Erkrankung oder eine sonstige Zwangslage. Auch dienstliche Erfordernisse anderer Art dürfen den Lehrer nicht dazu bringen, das Klassenzimmer zu verlassen, regelmäßig also auch nicht der Wunsch der Schulleitung, er möge während des Unterrichts zu einer Besprechung oder dergleichen an einem anderen Ort erscheinen. Einem solchen Wunsch darf der Lehrer nur nachgeben, wenn er es nach den Umständen in jeder Hinsicht verantworten darf, wenn also die Gesamtsituation dies erlaubt, weil zB die Schüler älter und vernünftiger sind, weil er seine Klasse genau kennt und weil er einen besonders vertrauenswürdigen Schüler mit der vorübergehenden Aufsicht beauftragt hat, der sich in kritischen Situationen durchzusetzen weiß, vgl. Avenarius & Heckel (2000) 21.532. Es ist zulässig, während des Unterrichts störende Schüler aus der Klasse zu weisen, wobei jedoch zu beachten ist, ob der Schüler nicht unbeaufsichtigt womöglich nicht größeres Unheil anrichten wird, als wenn er in der Klasse verbleibt, Avenarius & Heckel (2000) 21.533.

Zwischenpausen
Für die Zwischenpausen gilt das oben unter dem Punkt Schulhof und Klassenzimmer Gesagte. Es darf niemals zugelassen werden, dass es auf Dauer kontrollfreie Bereiche gibt. Vgl. Avenarius & Heckel (2000) 21.532 und 21.542.

Toiletten
Für die Toiletten gilt naturgemäß nur eine eingeschränkte Aufsichtspflicht, sie entfällt aber nicht ganz. Das gilt besonders dann, wenn bereits früher auf den Toiletten Mobbingfälle vorgekommen sind. Entscheidend sind also die bereits bekannten Umstände i.V.m. der Möglichkeit, dass auch auf den Toiletten Zwischenfälle dieser Art geschehen.

Schulweg
Auf dem Schulweg muss der Schüler nicht beaufsichtigt werden. Wenn die Schüler mit dem Schulbus befördert werden, obliegt die Aufsichtspflicht dem Schulträger, wenn und soweit er zur Beförderung der Kinder in dieser Weise verpflichtet ist. Dagegen besteht eine Aufsichtspflicht auf den sog. Unterrichtswegen, also zB auf den Wegen vom Schulgebäude zum Sportplatz und zurück. Vgl. zu alledem Avenarius & Heckel (2000) 21.541 und 21.552.
9. Fehlverhalten von Kollegen
  Bei einem unangemessenen Vorgehen der Kollegen gerät der sich diesen Zuständen gegenüberstehende Lehrer in eine heikle Lage. Ihm ist zu empfehlen, ein sachliches Gespräch mit den betreffenden Lehrern zu suchen, um den Mißständen abzuhelfen. U.U. wird es aber erforderlich sein, die auf diese Weise nicht behebbaren Mißstände der Schulleitung zu melden, die Sache auf der Lehrerkonferenz zu behandeln, den Personalrat anzurufen usw., vgl. Punkt 2.